Nach dem Gesetz stellt sich somit die Gemeinschaft der Stockwerkeigentümer als Verwaltungsgemeinschaft dar, deren Zweck vorab in der Verwaltung der gemeinsamen Teile der Liegenschaft besteht. Daraus ergibt sich, dass die Gemeinschaft in ihrer Rechts- und Handlungsfähigkeit erheblich beschränkt ist, wie dies schon in den Materialien erwähnt wurde (vgl. Botschaft des Bundesrates, BBl 1962, II, S. 1491 und 1518), und entsprechend lediglich im Rahmen der ihr gesetzlich zugeteilten Funktionen klagen und betreiben, beklagt und betrieben werden kann (Art. 712 l ZGB, Tuor/Schnyder, Das Schweiz. ZGB, 9. A. S.