712 l ZGB anwendbar, der die Handlungsfähigkeit der Gemeinschaft umschreibt. Nach diesem Artikel erwirbt die Gemeinschaft unter ihrem eigenen Namen das sich aus ihrer Verwaltungstätigkeit ergebende Vermögen, wie namentlich die Beitragsforderungen und die aus ihnen erzielten verfügbaren Mittel, wie den Erneuerungsfonds. In Abs. 2 wird beigefügt, dass die Gemeinschaft unter ihrem Namen klagen und betreiben sowie am Ort der gelegenen Sache beklagt und betrieben werden kann. Nach dem Gesetz stellt sich somit die Gemeinschaft der Stockwerkeigentümer als Verwaltungsgemeinschaft dar, deren Zweck vorab in der Verwaltung der gemeinsamen Teile der Liegenschaft besteht.