denn gemäss Art. 712t vertritt der Verwalter in allen Angelegenheiten, die in den Bereich seiner gesetzlichen Aufgaben fallen, sowohl die Gemeinschaft als auch die Stockwerkeigentümer nach aussen. Indessen bedarf diese Frage keiner näheren Abklärung, da sowohl im einen wie im andern Fall auf das Gesuch nicht eingetreten werden kann: b) Betrachtet man die Gemeinschaft der Stockwerkeigentümer als Gesuchstellerin, so ist Art. 712 l ZGB anwendbar, der die Handlungsfähigkeit der Gemeinschaft umschreibt.