Das Obergericht hiess den Rekurs gut und hob den Entscheid des Gerichtspräsidenten auf, mit folgender Begründung: a) Obwohl die Firma St. hinterher eine Liste mit den Namen sämtlicher Stockwerkeigentümer einreichen liess, ist nicht klar, ob das Gesuch im Namen der Gemeinschaft oder im Namen der einzelnen Stockwerkeigentümer (letzteres im Sinne einer einfachen Streitgenossenschaft gemäss § 39 Abs. 1 sol. ZPO) eingereicht werden wollte. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass der Anwalt der Gesuchsteller in seinem Gesuch erklärt, die Firma St. sei als Verwalterin gemäss Art. 712t Abs. 2 ZGB zur Führung des vorliegenden summarischen Verfahrens ermächtigt; denn gemäss Art.