Hierauf reichte Fürsprech G. eine Liste mit den Namen der Stockwerkeigentümer ein. Der Amtsgerichtspräsident behandelte dann vorab das Rechtsbegehren Nr. 1 und verfügte, dass der Gesuchsgegner den Architekturvertrag, die Werkverträge mit den Unternehmern, die Abnahmeprotokolle oder, soweit solche nicht bestehen, die Schlussabrechnungen der Unternehmer sowie sämtliche Korrespondenzen mit den Unternehmern herauszugeben habe. Der Gesuchsgegner erhob gegen diese Verfügung Rekurs. Er machte an erster Stelle wiederum mangelnde Aktivlegitimation geltend. Das Obergericht hiess den Rekurs gut und hob den Entscheid des Gerichtspräsidenten auf, mit folgender Begründung: a)