Im Gesuch wurde verlangt, der Gesuchsgegner sei erstens zu verhalten, den Gesuchstellern eine Anzahl Akten betreffend die Erstellung der Bauten der Stockwerkeigentümer herauszugeben, und zweitens anzuweisen, den Gesuchstellern die aus diesen Akten nicht hervorgehenden Beweismittel zu nennen und Aufschlüsse zu erteilen, welche die Gesuchsteller zur Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen, gemäss Art. 170 Abs. 2 OR, benötigten. -- An einer ersten Verhandlung machte der Gesuchsgegner u. a. mangelnde Aktivlegitimation geltend, weil nicht alle Stockwerkeigentümer namentlich angeführt seien. Hierauf reichte Fürsprech G. eine Liste mit den Namen der Stockwerkeigentümer ein.