712 t ZGB durch die Verwaltung Firma St., Bern".Die Namen der Stockwerkeigentümer waren im Gesuch nicht angegeben, auch lagen -- entsprechend der Angabe, dass die Firma St. die Gesuchsteller gesetzlich vertrete -- keine Vollmachten vor. Im Gesuch wurde verlangt, der Gesuchsgegner sei erstens zu verhalten, den Gesuchstellern eine Anzahl Akten betreffend die Erstellung der Bauten der Stockwerkeigentümer herauszugeben, und zweitens anzuweisen, den Gesuchstellern die aus diesen Akten nicht hervorgehenden Beweismittel zu nennen und Aufschlüsse zu erteilen, welche die Gesuchsteller zur Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen, gemäss Art. 170 Abs. 2 OR, benötigten.