SOG 1979 Nr. 3 Art. 712t ZGB. Bei der Durchsetzung von Gewährleistungsansprüchen, die den Käufern von Stockwerkeigentum zustehen, kann der Verwalter weder für die Gemeinschaft der Stockwerkeigentümer noch für den einzelnen Käufer als gesetzlicher Vertreter handeln. Beim Verkauf der Stockwerkeinheiten auf den Liegenschaften Kappeliackerstrasse 71, 73 und 75 in I. wurden den Käufern sämtliche Garantieansprüche gegenüber den Unternehmern und dem Architekten abgetreten.