{"Signatur": "SO_OG_003", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "1979-09-04", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_003_ZZ-1979-3_1979-09-04.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=127613&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=30&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "7c89a2f5fe6aca245ff57c1de9bfd968"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZZ.1979.3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer 04.09.1979 ZZ.1979.3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Jugendgerichtskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Jugendgerichtskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Stockwerkeigentum, Verwalter, Vertretung, Gemeinschaft"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:54:45", "Checksum": "75ed2ea82ec73b4bee233c1e6ac32e20", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer 04.09.1979 ZZ.1979.3\nRegeste:\nStockwerkeigentum, Verwalter, Vertretung, Gemeinschaft\n\n\nb) Betrachtet man die Gemeinschaft der Stockwerkeigentümer als Gesuchstellerin, so ist Art. 712 l ZGB anwendbar, der die Handlungsfähigkeit der Gemeinschaft umschreibt. Nach diesem Artikel erwirbt die Gemeinschaft unter ihrem eigenen Namen das sich aus ihrer Verwaltungstätigkeit ergebende Vermögen, wie namentlich die Beitragsforderungen und die aus ihnen erzielten verfügbaren Mittel, wie den Erneuerungsfonds. In Abs. 2 wird beigefügt, dass die Gemeinschaft unter ihrem Namen klagen und betreiben sowie am Ort der gelegenen Sache beklagt und betrieben werden kann. Nach dem Gesetz stellt sich somit die Gemeinschaft der Stockwerkeigentümer als Verwaltungsgemeinschaft dar, deren Zweck vorab in der Verwaltung der gemeinsamen Teile der Liegenschaft besteht. Daraus ergibt sich, dass die Gemeinschaft in ihrer Rechts- und Handlungsfähigkeit erheblich beschränkt ist, wie dies schon in den Materialien erwähnt wurde (vgl. Botschaft des Bundesrates, BBl 1962, II, S. 1491 und 1518), und entsprechend lediglich im Rahmen der ihr gesetzlich zugeteilten Funktionen klagen und betreiben, beklagt und betrieben werden kann (Art. 712 l ZGB, Tuor/Schnyder, Das Schweiz. ZGB, 9. A. S. 560).Rechtspersönlichkeit und damit Rechtsfähigkeit kommt der Gemeinschaft allgemein nur im Umfang der Angelegenheiten gemeinschaftlicher Verwaltung der im Miteigentum stehenden Liegenschaft zu (H. P. Friedrich, Das Stockwerkeigentum, Bern 1965, S. 42, N 13; Peter Mathys, Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Verwaltung von Stockwerkeigentum, BJM 1972, S. 283).Der gleichen von Gesetzes wegen bestehenden Begrenzung unterliegt die Handlungsfähigkeit der Gemeinschaft der Stockwerkeigentümer. Sie kann wohl in eigenem Namen Vermögen erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, dies indessen nur, soweit es sich um ihr zustehende gemeinschaftliche Verwaltung handelt (Liver, Das Eigentum, in: Schweiz. Privatrecht, Bd. V/1, S. 107; Botschaft des Bundesrates, a.a.O. S. 1491). Nun handelt es sich aber bei Erwerb und Durchsetzung von Gewährleistungsansprüchen, welche die einzelnen Käufer von Stockwerkeigentum gegenüber dem Ersteller der Bauten und Verkäufer der Anteile haben, nicht um eine gemeinsame Verwaltungsaufgabe der Gemeinschaft, die sich aus deren gemeinsamer Eigenschaft, Miteigentümer zu sein, herleitet. Denn die betreffenden Forderungen stehen den einzelnen nicht deshalb der Verkäuferschaft gegenüber zu, weil sie Miteigentümer sind, sondern weil sie sogenannte Erstkäufer waren. Zweitkäufer dagegen haben, obgleich auch sie Stockwerkeigentümer geworden sind, keine solchen Ansprüche. Erwerb und Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen kann daher keine gemeinschaftliche Aufgabe der Stockwerkeigentümer als solchen, sondern höchstens jener Stockwerkeigentümer sein, welche zugleich Erstkäufer waren. Diese mögen sich zur gemeinsamen Wahrung ihrer Rechte zu einer einfachen Gesellschaft zusammenschliessen (vgl. SJZ 75, 1979, S. 129). Nach dem Gesagten ist die Gemeinschaft der Stockwerkeigentümer als Gesuchstellerin nicht fähig, Trägerin von Gewährleistungsansprüchen gegenüber Ersteller und Verkäufer von Stockwerkeigentumseinheiten zu sein. Infolge ihrer in gleicher Weise begrenzten Handlungs- und Prozessfähigkeit ist sie auch nicht fähig, solche Rechte zu erwerben und gerichtlich geltend zu machen. Parteifähig im Prozess ist, wer rechtsfähig und prozessfähig, wer handlungsfähig ist. Fehlt es, wie im vorliegenden Fall, sowohl am einen wie auch am andern, so kann auf das Gesuch um Erlass einer einstweiligen Verfügung wegen Fehlens von Prozessvoraussetzungen im Sinne von § 55 sol. ZPO nicht eingetreten werden. Beigefügt sei, dass die vorerwähnte Problematik nichts mit der Frage der Aktivlegitimation der Gemeinschaft zu tun hat. Bei der Partei- und Prozessfähigkeit geht es um die Frage, ob eine Partei überhaupt mit irgendwelchen Ansprüchen vor Gericht auftreten kann, ob sie mithin fähig ist, Trägerin eines bestimmten Rechtes zu sein und dieses entsprechend geltend zu machen. Im Gegensatz dazu geht es bei der Aktivlegitimation nicht um diese Fähigkeit, sondern um die Berechtigung, den eingeklagten Anspruch im eigenen Namen geltend zu machen (Guldener, Schweiz. Zivilprozessrecht, 2. A., S. 173).Die Aktivlegitimation ist demnach eine Frage des materiellen Rechtes, über die durch Sach-Urteil zu entscheiden ist."}