{"Signatur": "SO_OG_003", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "1979-09-04", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_003_ZZ-1979-3_1979-09-04.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=127613&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=30&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "7c89a2f5fe6aca245ff57c1de9bfd968"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZZ.1979.3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer 04.09.1979 ZZ.1979.3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Jugendgerichtskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Jugendgerichtskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Stockwerkeigentum, Verwalter, Vertretung, Gemeinschaft"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:54:45", "Checksum": "75ed2ea82ec73b4bee233c1e6ac32e20", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer 04.09.1979 ZZ.1979.3\nRegeste:\nStockwerkeigentum, Verwalter, Vertretung, Gemeinschaft\n\nSOG 1979 Nr. 3\nArt. 712t ZGB. Bei der Durchsetzung von Gewährleistungsansprüchen, die den Käufern von Stockwerkeigentum zustehen, kann der Verwalter weder für die Gemeinschaft der Stockwerkeigentümer noch für den einzelnen Käufer als gesetzlicher Vertreter handeln.\nBeim Verkauf der Stockwerkeinheiten auf den Liegenschaften Kappeliackerstrasse 71, 73 und 75 in I. wurden den Käufern sämtliche Garantieansprüche gegenüber den Unternehmern und dem Architekten abgetreten. Im Zusammenhang mit einer Auseinandersetzung um Mängel, die sich an den Liegenschaften zeigten, reichte Fürsprech G. als Anwalt der Firma St. beim Amtsgerichtspräsidenten ein Gesuch um Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen J. M., dem seinerzeitigen bauleitenden Architekten ein. Als Gesuchsteller gab Fürsprech G. an \"Die Stockwerkeigentümer der Liegenschaften 71, 73 und 75 in I., gesetzlich vertreten gemäss Art. 712 t ZGB durch die Verwaltung Firma St., Bern\".Die Namen der Stockwerkeigentümer waren im Gesuch nicht angegeben, auch lagen -- entsprechend der Angabe, dass die Firma St. die Gesuchsteller gesetzlich vertrete -- keine Vollmachten vor. Im Gesuch wurde verlangt, der Gesuchsgegner sei erstens zu verhalten, den Gesuchstellern eine Anzahl Akten betreffend die Erstellung der Bauten der Stockwerkeigentümer herauszugeben, und zweitens anzuweisen, den Gesuchstellern die aus diesen Akten nicht hervorgehenden Beweismittel zu nennen und Aufschlüsse zu erteilen, welche die Gesuchsteller zur Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen, gemäss Art. 170 Abs. 2 OR, benötigten. -- An einer ersten Verhandlung machte der Gesuchsgegner u. a. mangelnde Aktivlegitimation geltend, weil nicht alle Stockwerkeigentümer namentlich angeführt seien. Hierauf reichte Fürsprech G. eine Liste mit den Namen der Stockwerkeigentümer ein. Der Amtsgerichtspräsident behandelte dann vorab das Rechtsbegehren Nr. 1 und verfügte, dass der Gesuchsgegner den Architekturvertrag, die Werkverträge mit den Unternehmern, die Abnahmeprotokolle oder, soweit solche nicht bestehen, die Schlussabrechnungen der Unternehmer sowie sämtliche Korrespondenzen mit den Unternehmern herauszugeben habe. Der Gesuchsgegner erhob gegen diese Verfügung Rekurs. Er machte an erster Stelle wiederum mangelnde Aktivlegitimation geltend. Das Obergericht hiess den Rekurs gut und hob den Entscheid des Gerichtspräsidenten auf, mit folgender Begründung:\na) Obwohl die Firma St. hinterher eine Liste mit den Namen sämtlicher Stockwerkeigentümer einreichen liess, ist nicht klar, ob das Gesuch im Namen der Gemeinschaft oder im Namen der einzelnen Stockwerkeigentümer (letzteres im Sinne einer einfachen Streitgenossenschaft gemäss § 39 Abs. 1 sol. ZPO) eingereicht werden wollte. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass der Anwalt der Gesuchsteller in seinem Gesuch erklärt, die Firma St. sei als Verwalterin gemäss Art. 712t Abs. 2 ZGB zur Führung des vorliegenden summarischen Verfahrens ermächtigt; denn gemäss Art. 712t vertritt der Verwalter in allen Angelegenheiten, die in den Bereich seiner gesetzlichen Aufgaben fallen, sowohl die Gemeinschaft als auch die Stockwerkeigentümer nach aussen. Indessen bedarf diese Frage keiner näheren Abklärung, da sowohl im einen wie im andern Fall auf das Gesuch nicht eingetreten werden kann:"}