Hinderling, Ehescheidungsrecht, S. 225; vgl. auch § 231 ZPO).Nach der bisherigen Praxis würde der Anspruch des bedürftigen Ehegatten auf einen Prozesskostenvorschuss des leistungsfähigen Ehegatten davon abhängen, ob die Güterausscheidung im Scheidungsprozess oder entgegen der Regel in einem separaten Verfahren vorgenommen wird. Für eine solche Unterscheidung fehlt jeder sachliche Grund. In Übereinstimmung mit der herrschenden Auffassung ist deshalb die Zulässigkeit eines Prozesskostenvorschusses im separaten Güterausscheidungsprozess und seine Abstützung auf Art. 145 ZGB zu bejahen. Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 6. März 1979