145 ZGB und die dort zitierte Literatur und Judikatur).Die gegenseitige Beistandspflicht der Ehegatten gemäss Art. 159 Abs. 3 ZGB, aus der die Prozesskostenvorschusspflicht abzuleiten ist (Bühler, a.a.O., N 260), soll für die gesamte Auseinandersetzung zwischen den Ehegatten gelten, die mit der Ehescheidung notwendigerweise verbunden ist. Der Güterausscheidungsprozess ist eine Fortsetzung des Ehescheidungsprozesses (SOG 1977 Nr. 1 E. 2).In der Regel sollte die güterrechtliche Auseinandersetzung im Rahmen des Ehescheidungsprozesses vorgenommen werden (BGE 95 II 68; 98 II 345; Hinderling, Ehescheidungsrecht, S. 225;