145 ZGB, sondern auf kantonales Prozessrecht. Im Entscheid SOG 1977 Nr. 1 hielt es zwar daran fest, dass sich vorsorgliche Massregeln für die Dauer des separaten Güterausscheidungsprozesses auf die güterrechtlichen Verhältnisse zu beschränken haben, anerkannte nun aber wieder, dass sie sich auf Art. 145 ZGB stützten. Die heute herrschende Auffassung geht dahin, dass im separaten Güterausscheidungsprozess, gestützt auf Art. 145 ZGB, Prozesskostenvorschüsse auferlegt werden können (Bühler, Komm. N 281 zu Art. 145 ZGB und die dort zitierte Literatur und Judikatur).Die gegenseitige Beistandspflicht der Ehegatten gemäss Art.