insbesondere könne er den (geschiedenen) Ehemann verhalten, der (geschiedenen) Ehefrau Prozesskostenvorschuss zu leisten (RB 1948 Nr. 13, 1951 Nr. 1).Im Jahre 1959 (RB 1959 Nr. 1) entschied es gegenteilig: Im Güterausscheidungsprozess seien vorsorgliche Massnahmen nur in bezug auf güterrechtliche Verhältnisse im engeren Sinne, nicht aber beispielsweise auch für Prozesskostenvorschüsse zulässig; zudem stützten sie sich nicht auf Art. 145 ZGB, sondern auf kantonales Prozessrecht.