Während längerer Zeit nahm es an, im Güterausscheidungsprozess, der nach der Scheidung durchgeführt wird, könne der Amtsgerichtspräsident gestützt auf Art. 145 ZGB vorsorgliche Massnahmen treffen, und zwar -- inhaltlich gesehen -- nicht nur in Bezug auf die güterrechtlichen Verhältnisse, sondern auch in anderer Beziehung; insbesondere könne er den (geschiedenen) Ehemann verhalten, der (geschiedenen) Ehefrau Prozesskostenvorschuss zu leisten (RB 1948 Nr. 13, 1951 Nr. 1).Im Jahre 1959 (RB 1959 Nr. 1) entschied es gegenteilig: