Eine unechte Gesetzeslücke hat der Richter im allgemeinen hinzunehmen; sie auszufüllen, steht ihm nach Lehre und Praxis nur dort zu, wo der Gesetzgeber sich offenkundig über gewisse Tatsachen geirrt hat oder wo sich die Verhältnisse seit Erlass des Gesetzes in einem solchen Masse gewandelt haben, dass die Vorschrift unter gewissen Gesichtspunkten nicht bzw. nicht mehr befriedigt und ihre Anwendung rechtsmissbräuchlich wird (BGE 99 V 23, Erw. 4 mit Hinweisen).Solches trifft jedoch im vorliegenden Fall nicht zu. Nach allem stehen dem Beschwerdeführer keine Kinderzulagen zu. Versicherungsgericht, Urteil vom 9. November 1979