Nach dem Gesagten ist eine echte Gesetzeslücke nicht anzunehmen. Es ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber alle Bezüger von Kinderrenten von der Anspruchsberechtigung für Kinderzulagen ausnehmen wollte. Diese Kinderrenten sind denn auch in jedem Falle wesentlich höher als die Kinderzulage nach dem neuen solothurnischen Gesetz. Eine unechte Gesetzeslücke hat der Richter im allgemeinen hinzunehmen;