Eine Kumulierung öffentlich-rechtlicher Sozialleistungen müsse vermieden werden. Der Umstand, dass in § 16 des nun geltenden Familienzulagengesetzes Kinder über 18 Jahre, die infolge Krankheit oder Gebrechen mindestens eine halbe Invalidenrente beanspruchen können, von der Anspruchsberechtigung auf Kinderzulagen ausgeschlossen sind, könnte ein Indiz dafür sein, dass der Gesetzgeber alle Bezüger von Kinderrenten (auch von halben Kinderrenten) von der Anspruchsberechtigung auf Kinderzulagen ausschliessen wollte. Nach dem Gesagten ist eine echte Gesetzeslücke nicht anzunehmen.