Im erwähnten Bundesgerichtsentscheid wird zudem darauf hingewiesen, dass in der Sozialversicherung, deren Rechtsgebiete häufig Revisionen unterworfen sind, mit der Annahme echter Lücken Zurückhaltung geboten sei. Im vorliegenden Fall ist zu beachten, dass der Regierungsrat in seinem Bericht vom 14. November 1978 darauf hinweist, dass den Kinderrenten der Invalidenversicherung die Funktion einer Kinderzulage zukommt. Eine Kumulierung öffentlich-rechtlicher Sozialleistungen müsse vermieden werden.