Sowohl im Gesetzestext wie auch in der Abstimmungsvorlage ist nur die Rede von Bezügern von Kinderrenten der AHV oder IV. Nicht erwähnt sind Bezüger von halben Kinderrenten und es stellt sich deshalb die Frage, ob der Gesetzgeber diese ebenfalls von der Anspruchsberechtigung auf Kinderzulagen ausschliessen wollte, oder ob hier eine Gesetzeslücke vorliegt, weil man allenfalls übersehen hätte, dass in der IV auch halbe Kinderrenten ausgerichtet werden können. Eine vom Richter auszufüllende echte Lücke im Gesetz darf nach ständiger Rechtsprechung nur dann angenommen werden, wenn das Gesetz eine sich unvermeidlicherweise stellende Rechtsfrage nicht beantwortet (BGE 99 V 21, Erw.