Im Bericht und Antrag des Regierungsrates an den Kantonsrat vom 14. November 1978 wird zu dieser Gesetzesbestimmung ausgeführt: "Da AHV und IV verhältnismässig hohe Waisen- und Kinderrenten gewähren, soll vermieden werden, diese Renten mit den Kinderzulagen zu kumulieren. Kinder, für die eine Kinder- oder Waisenrente der AHV oder IV gewährt wird, sind deshalb von der Zulageberechtigung auszunehmen." Die Vollzugsverordnung zum Familienzulagengesetz vom 12. Juni 1979 enthält zu vornstehender Frage keine Ausführungen. Sowohl im Gesetzestext wie auch in der Abstimmungsvorlage ist nur die Rede von Bezügern von Kinderrenten der AHV oder IV. Nicht erwähnt sind