Es stellt sich die Frage, ob dem Beschwerdeführer, der Bezüger einer halben einfachen Invalidenrente, einer Zusatzrente für die Ehefrau sowie zwei halben Kinderrenten ist, nach dem ab 1. Juli 1979 gültigen solothurnischen Familienzulagengesetz, ein Anspruch auf ganze, eventuell halbe Kinderzulagen zusteht. Gemäss § 6 Abs. 2 des erwähnten Gesetzes vom 20. Mai 1979, sind Kinder, für die eine Kinder- oder Waisenrente im Sinne der Bundesgesetzgebung übe die AHV und die Invalidenversicherung gewährt wird, nicht zulageberechtigt. Im Bericht und Antrag des Regierungsrates an den Kantonsrat vom 14. November 1978 wird zu dieser Gesetzesbestimmung ausgeführt: