SOG 1979 Nr. 27 § 6 Abs. 2 Familienzulagengesetz. Für Kinder, für die die Invalidenversicherung eine halbe Kinderrente ausrichtet, besteht kein Anspruch auf Kinderzulagen. Es stellt sich die Frage, ob dem Beschwerdeführer, der Bezüger einer halben einfachen Invalidenrente, einer Zusatzrente für die Ehefrau sowie zwei halben Kinderrenten ist, nach dem ab 1. Juli 1979 gültigen solothurnischen Familienzulagengesetz, ein Anspruch auf ganze, eventuell halbe Kinderzulagen zusteht.