ZGB für seinen Unterhalt weiterhin aufzukommen, soweit es ihnen nach den gesamten Umständen zugemutet werden darf. Daraus kann jedoch nicht eine Unterhaltspflicht gegenüber den Kindern des Kindes abgeleitet werden. Die Enkelkinder N. und S. sind im vorliegenden Fall auch nicht als Pflegekinder anzusehen, da es an einem Pflegeverhältnis offensichtlich fehlt und zudem nicht behauptet wird, die Obhut über diese beiden Kinder sei dem Grossvater anvertraut. Dem J. B. stehen folglich für seine beiden Enkelkinder keine Kinderzulagen zu. Versicherungsgericht, Urteil vom 2. Mai 1979