Da sein mündiger Sohn Daniel noch in Ausbildung begriffen ist, bezieht er für diesen denn auch die Kinderzulagen. Dessen Verheiratung hat auf die Anspruchsberechtigung keinen Einfluss. Nach § 7 des erwähnten kantonalen Gesetzes gehören Enkelkinder nicht zu den Kategorien, für die ein Anspruch auf Kinderzulagen besteht. Daran hat das seit 1. Januar 1978 geltende neue Kindsrecht nichts geändert. Befindet sich ein mündiges Kind in der Ausbildung, so haben die Eltern nach Art. 277 Abs. 2 rev. ZGB für seinen Unterhalt weiterhin aufzukommen, soweit es ihnen nach den gesamten Umständen zugemutet werden darf.