c) Pflegekinder des Arbeitnehmers, die dieser unentgeltlich zur dauernden Pflege und Erziehung zu sich genommen hat; d) Geschwister des Arbeitnehmers, für deren Unterhalt dieser weitgehend aufkommt. Die Kinderzulagen sind dem bezugsberechtigten Arbeitnehmer auszurichten. Bietet dieser keine Gewähr für eine zweckmässige Verwendung, so sind die Zulagen der Mutter oder jener Person, Amtsstelle oder Anstalt auszurichten, der die Obhut des Kindes anvertraut ist. Es ist unbestritten, dass J. B. als Arbeitnehmer im Dienste eines dem Gesetz unterstellten Arbeitgebers tätig ist. Da sein mündiger Sohn Daniel noch in Ausbildung begriffen ist, bezieht er für diesen denn auch die Kinderzulagen.