-- Das Versicherungsgericht wies die Beschwerde ab mit folgender Begründung: Nach dem solothurnischen Gesetz über die Familienzulagen für Arbeitnehmer vom 13. Dezember 1959 und den seitherigen Abänderungen haben Arbeitnehmer Anspruch auf Kinderzulagen, wenn sie im Dienste eines dem Gesetz unterstellten Arbeitgebers stehen. Als Kinder, für die ein Anspruch auf Kinderzulagen besteht, gelten: a) eheliche, Stief- und Adoptivkinder; b) aussereheliche Kinder, für deren Unterhalt der Arbeitnehmer überwiegend aufkommt; c) Pflegekinder des Arbeitnehmers, die dieser unentgeltlich zur dauernden Pflege und Erziehung zu sich genommen hat;