Er machte geltend, er habe nicht nur für die Kosten des Studiums seines Sohnes Daniel aufzukommen, sondern überhaupt für dessen Lebensführung. Nach der Geburt der Enkelkinder müsse er auch für deren Unterhalt aufkommen; Vater und Mutter dieser Kinder könnten keiner Erwerbstätigkeit nachgehen. -- Die Ausgleichskasse machte demgegenüber geltend, nach dem solothurnischen Familienzulagengesetz habe der Grossvater keinen Anspruch auf Kinderzulagen für Enkelkinder; im übrigen seien die beiden Enkelkinder des J. B. nicht der Obhut des Grossvaters anvertraut. -- Das Versicherungsgericht wies die Beschwerde ab mit folgender Begründung: