SOG 1979 Nr. 26 § 6 Familienzulagengesetz. Für Enkel können keine Kinderzulagen beansprucht werden. J. B. verlangte Kinderzulagen einerseits für seinen Sohn Daniel, der an der Universität Bern studiert, und andrerseits für zwei Enkelkinder, Kinder des Daniel. Während die Ausgleichskasse den Anspruch bezüglich des noch nicht 25 jährigen, verheirateten Sohnes Daniel anerkannte, lehnte sie die Kinderzulagen für die beiden Enkelkinder ab. J. B. erhob beim Versicherungsgericht Beschwerde. Er machte geltend, er habe nicht nur für die Kosten des Studiums seines Sohnes Daniel aufzukommen, sondern überhaupt für dessen Lebensführung.