Dem Beschwerdeführer muss hier also auf jeden Fall eine Grenze gesetzt sein. Am nächsten liegt und am logischsten ist es anzunehmen, dass gegen Verfügungen nach § 70 VRG überhaupt keine Beschwerde gegeben ist. Dieses Resultat befriedigt praktisch durchaus. Es stimmt auch überein mit der Sachlage im Bundesrecht (vgl. Gygi, Verwaltungsrechtspflege und Verwaltungsverfahren im Bund, 2. A., S. 130). -- Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Verwaltungsgericht, Urteil vom 29. Oktober 1979