Wäre sie gegeben, würde sich auch hier wieder das Problem der Verfügung über aufschiebende Wirkung und deren Anfechtung stellen. Auch hier könnte nämlich wieder aufschiebende Wirkung verlangt werden, und gegen die diesbezügliche Verfügung des an Stelle des Präsidenten bzw. des ursprünglichen Instruktionsrichters amtenden Richters wäre wiederum Beschwerde möglich, zu deren Behandlung eine noch einmal andere Besetzung des Kollegialgerichtes nötig wäre. Rein logisch gesehen könnte das Spiel beliebig oft weitergehen.