Das Verwaltungsgericht trat auf die Beschwerde nicht ein mit folgender Begründung: Das Verwaltungsgericht hat bisher wohl Beschwerden zugelassen gegen Verfügungen betreffend aufschiebende Wirkung, welche die Verwaltungsbehörden erlassen haben. Dagegen hat es noch nie entschieden, ob gegen Verfügungen, welche der Verwaltungsgerichtspräsident oder der von ihm bezeichnete Instruktionsrichter nach § 70 VRG erlassen, das Beschwerderecht gegeben ist. Eine solche Beschwerdemöglichkeit ist zu verneinen. Wäre sie gegeben, würde sich auch hier wieder das Problem der Verfügung über aufschiebende Wirkung und deren Anfechtung stellen.