SOG 1979 Nr. 25 § 66, 70 VRG. Gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichtspräsidenten über ein Gesuch um aufschiebende Wirkung ist keine Beschwerde ans Verwaltungsgericht gegeben. XY erhob gegen den Entscheid eines Oberamtes in Sachen vormundschaftliche Massnahmen beim Verwaltungsgericht Beschwerde. Gleichzeitig stellte er das Gesuch, der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen. Der Verwaltungsgerichtspräsident wies das Gesuch ab. XY erhob gegen diese Verfügung beim Verwaltungsgericht Beschwerde. Das Verwaltungsgericht trat auf die Beschwerde nicht ein mit folgender Begründung: