deshalb keine Ermessenskontrolle ausüben (vgl. SOG 1977 S. 34), während sie dem Polizei-Departement zusteht. Eine Heilung der formellen Mängel ist deshalb durch das Verwaltungsgerichtsverfahren nicht möglich; der angefochtene Entscheid ist aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Verwaltungsgericht, Urteil vom 29. November 1979