Dies deshalb, weil im Verfahren vor dem Polizei-Departement Ermessensfragen eine ganz wesentliche Rolle gespielt haben. Bei Ermessensfragen findet aber eine "Heilung" durch das verwaltungsgerichtliche Verfahren jedenfalls dann nicht statt, wenn sich die Überprüfungsbefugnis von Verwaltungsgericht und Vorinstanz nicht decken, d. h. wenn die Vorinstanz auch Ermessensfragen überprüft, während das dem Verwaltungsgericht verwehrt ist (vgl. Bericht Verwaltungsgericht Basel-Land, 1967 S. 8).Vorliegend ist das Verwaltungsgericht -- trotz der Kombination des ersten Beschwerdeverfahrens mit einem Genehmigungsverfahren -- als zweite Beschwerdeinstanz im Sinne von § 52 Abs. 2 GO anzusehen und kann