Dazu kommt, dass es sich beim beigezogenen Gemeindefunktionär nicht um irgend eine Hilfskraft gehandelt hat, sondern, wie aus den Akten ersichtlich, um den städtischen Sachbearbeiter des betreffenden Geschäfts, der, wie in der Vernehmlassung des Polizei-Departementes erklärt wird, die beschwerdebeklagte Stadt Olten im Verfahren vor dem Polizei-Departement vertreten hat. Das macht die prozessuale Benachteiligung der beschwerdeführenden Partei ganz offensichtlich. Nach allem sind durch die Art, wie der Augenschein, auf welchen der angefochtene Entscheid gestützt ist, durchgeführt worden ist, grundlegende Verfahrensprinzipien verletzt worden, was eine Aufhebung des Entscheides verlangt.