-- Nach allem stellte der Augenschein des Präsidenten der Verkehrskommission eine Beweismassnahme dar, die nicht ohne Einladung an den Beschwerdeführer durchgeführt werden durfte. Dazu kommt, dass der Präsident der Verkehrskommission mit seinem Augenschein auch den Grundsatz der prozessualen Gleichbehandlung verletzt hat, indem er den Kommandanten der Stadtpolizei zu dem ohne Wissen des Beschwerdeführers vorgenommenen Augenschein einlud (vgl. dazu BGE 91 I 93).Gewiss wäre es denkbar, dass bei einer eventuellen vorläufigen verwaltungsinternen Besichtigung, wie sie vorn besprochen worden ist, ein Gemeindefunktionär Auskünfte über die Lage des umstrittenen Objekts gibt (im vorliegenden Fall