Es ist in der Begründung keine Argumentation zu finden, welche den departementalen Entscheid losgelöst von den Einsichten, die der Präsident der Verkehrskommission aus jenem Augenschein gewonnen hatte, stützen würde. Dass das Departement diesen Streitfall ohne Abstellen auf einen Augenschein hätte erledigen können, ist auch gar nicht denkbar, da der Streitfall eben einer Würdigung kleinsträumiger örtlicher Verhältnisse bedarf. -- Nach allem stellte der Augenschein des Präsidenten der Verkehrskommission eine Beweismassnahme dar, die nicht ohne Einladung an den Beschwerdeführer durchgeführt werden durfte.