Die Begründung des Departementsentscheides stellt vielmehr ausdrücklich auf den Augenschein des Präsidenten der Verkehrskommission ab. In der Begründung steht sinngemäss, der Präsident der Verkehrskommission sei durch den Augenschein zur Überzeugung gelangt, dass die Verkehrsmassnahme zweckmässig sei. Das Departement hat dann -- wie sich aus der Begründung ergibt -- die Auffassung des Präsidenten der Verkehrskommission einfach zu seiner eigenen gemacht. Es ist in der Begründung keine Argumentation zu finden, welche den departementalen Entscheid losgelöst von den Einsichten, die der Präsident der Verkehrskommission aus jenem Augenschein gewonnen hatte, stützen würde.