Entscheide, insbesondere BGE 91 I 92 und den ein solothurnisches Verfahren betreffenden Bundesgerichtsentscheid in Zbl. 1971 S. 43).Eine solche vorläufige Orientierung kann vor allem nötig sein für den prozessualen Vorentscheid darüber, ob ein eigentlicher Augenschein mit den Parteien durchzuführen sei oder nicht. Vorliegend kann nicht gesagt werden, der Augenschein des Sachbearbeiters habe einzig der vorläufigen Information gedient, ohne für den Endentscheid beweismässig wesentlich zu sein. Die Begründung des Departementsentscheides stellt vielmehr ausdrücklich auf den Augenschein des Präsidenten der Verkehrskommission ab.