Das gilt auch für Augenscheine (Imboden/Rhinow, Verwaltungsrechtsprechung, 5. A., S. 508 f.).Zwar sind verwaltungsinterne Augenscheine auch im Zusammenhang eines streitigen Verfahrens nicht einfach ausgeschlossen. Sie sind dann möglich, wenn es lediglich um eine vorläufige Information der entscheidenden Behörde oder ihres Sachbearbeiters über die örtlichen Verhältnisse geht, ohne dass an diesem "uneigentlichen Augenschein" Feststellungen getroffen werden, die Entscheidungsgrundlage bilden (vgl. Imboden/Rhinow, a.a.O., S. 509 und die dort zit. Entscheide, insbesondere BGE 91 I 92 und den ein solothurnisches Verfahren betreffenden Bundesgerichtsentscheid in Zbl.