Es müssen insbesondere die strengen Vorschriften betreffend rechtliches Gehör beachtet werden. Beweiserhebungen in einem Streitverfahren sind, wenn es die Verhältnisse erlauben, unter Beizug der beteiligten Privaten durchzuführen. Das gilt auch für Augenscheine (Imboden/Rhinow, Verwaltungsrechtsprechung, 5. A., S. 508 f.).Zwar sind verwaltungsinterne Augenscheine auch im Zusammenhang eines streitigen Verfahrens nicht einfach ausgeschlossen.