Geht es ausschliesslich um die Genehmigung der von der Gemeinde erlassenen Massnahme (§ 10 Abs. 2 Satz 1 der genannten Verordnung), so liegt ein nichtstreitiges Verfahren vor, und die formellen Anforderungen an dieses Verfahren sind gering (vgl. z. B. § 23 VRG und dazu SOG 1977 S. 57).Anders wenn gegen die Verkehrsmassnahmen im Sinne von § 10 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung Beschwerde erhoben worden ist. Dann ist das Genehmigungsverfahren verbunden mit einem streitigen Verfahren, und das Vorgehen des Departementes und seiner Funktionäre wird durch die letztere Verfahrensart bestimmt: Es müssen insbesondere die strengen Vorschriften betreffend rechtliches Gehör beachtet werden.