Dabei ist streng zu unterscheiden, ob der Funktionär für ein streitiges oder für ein nichtstreitiges Verfahren tätig ist. Geht es ausschliesslich um die Genehmigung der von der Gemeinde erlassenen Massnahme (§ 10 Abs. 2 Satz 1 der genannten Verordnung), so liegt ein nichtstreitiges Verfahren vor, und die formellen Anforderungen an dieses Verfahren sind gering (vgl. z. B. § 23 VRG und dazu SOG 1977 S. 57).Anders wenn gegen die Verkehrsmassnahmen im Sinne von § 10 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung Beschwerde erhoben worden ist.