Damit ist auf diesem Gebiet der Präsident der Verkehrskommission effektiv der Sachbearbeiter des Polizei-Departementes (was das Departement in der Vernehmlassung auch ausdrücklich zugibt). Handelt der Präsident der Verkehrskommission demgemäss als Funktionär der entscheidenden Verwaltungsbehörde, so hat er auch die für diese Behörde massgebenden Verfahrensregeln einzuhalten. Dabei ist streng zu unterscheiden, ob der Funktionär für ein streitiges oder für ein nichtstreitiges Verfahren tätig ist.