Er untersteht der Kantonspolizei und stellt in deren Namen dem Polizei-Departement im Sinne von § 11 Abs. 1 der Verordnung über den Strassenverkehr Antrag in Sachen Verkehrsmassnahmen. Das Departement pflegt -- wie man aus seiner Vernehmlassung schliessen muss -- die vom antragstellenden Präsidenten der Verkehrskommission vorbereitete Verfügung entweder zu unterschreiben oder aber zur Ausarbeitung eines anderslautenden Antrages zurückzuweisen. Damit ist auf diesem Gebiet der Präsident der Verkehrskommission effektiv der Sachbearbeiter des Polizei-Departementes (was das Departement in der Vernehmlassung auch ausdrücklich zugibt).