-- Das Verwaltungsgericht hiess die formelle Rüge gut mit der folgenden Begründung: Es ist unbestritten, dass in der vorliegenden Sache der Präsident der kantonalen Verkehrskommission einen Augenschein durchführte zusammen mit dem Kommandanten der Stadtpolizei Olten. In der Vernehmlassung des Polizei-Departementes ist die Stellung des genannten Präsidenten näher beschrieben. Er untersteht der Kantonspolizei und stellt in deren Namen dem Polizei-Departement im Sinne von § 11 Abs. 1 der Verordnung über den Strassenverkehr Antrag in Sachen Verkehrsmassnahmen.