Ein Anwohner erhob gegen diese Massnahme beim Polizeidepartement Beschwerde, die das Departement abwies. Der Anwohner reichte dagegen beim Verwaltungsgericht Beschwerde ein. Hier machte er u. a. Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Die Verletzung wurde darin gesehen, dass der Präsident der kantonalen Verkehrskommission, auf dessen Stellungnahme das Departement abgestellt habe, einen Augenschein durchgeführt habe, an dem der Beschwerdeführer nicht habe teilnehmen können, wohl aber der Kommandant der Stadtpolizei Olten, der als Vertreter der Einwohnergemeinde zu betrachten sei.