Die früheren Eigentümer haben -- soweit aus den Akten ersichtlich -- nie ein Wiedererwägungs- (Revisions) Gesuch gestellt. Im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung hätten sie ein solches Gesuch nicht mehr stellen können, die genannten äussersten Fristen waren längst abgelaufen. Man kann also -- das ergibt sich aus all diesem -- auch nicht etwa sagen, der Widerruf sei deshalb noch zulässig gewesen, weil wegen der gleichen Tatsache immer noch eine Revision zulässig wäre. d) Aus allem folgt, dass ein Zurückkommen auf den Tauschwert und damit die Festsetzung einer auf neuem Tauschwert beruhenden Ausgleichungspflicht nicht mehr zulässig waren. Die angefochtenen Extrabelastungen sind aufzuheben. Verwaltungsgericht, Urteil vom 21. Mai 1979