Für verwaltungsgerichtliche Urteile gilt, dass die Revision innerhalb eines Jahres seit Entdeckung des Revisionsgrundes und auf jeden Fall innerhalb von 10 Jahren seit Eröffnung des Urteils verlangt werden muss (§ 73 VRG in Verb. mit § 313 ZPO).Ob diese -- eher weitgehenden -- Fristen direkt auf die Verfügungen übertragen werden können, ist fraglich. Auf jeden Fall aber kommt für die Verfügungen nicht eine noch längere Befristung in Frage. Die früheren Eigentümer haben -- soweit aus den Akten ersichtlich -- nie ein Wiedererwägungs- (Revisions) Gesuch gestellt.